A R B E I T + A U S B I L D U N G

Informationen  l  Anerkennung von Abschlüssen  l  Ausbildung  l  Praktika  l  Stellenbörsen

 

• INFORMATIONEN

Falls eine (eingeschränkte) Arbeitserlaubnis erteilt werden kann bzw. eine Arbeitserlaubnis vorliegt, können Ausländer die üblichen Wege zur Arbeitssuche nutzen.
Erste Anlaufstelle ist die Bundesagentur für Arbeit, lokale und überregionale Zeitungen, Internetportale etc.. Daneben gibt es spezielle Institutionen, die Ausländer bei der Jobsuche unterstützen.

Anerkannte Flüchtlinge und Asylanten sowie Kontingentflüchtlinge erhalten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern haben Anspruch auf Leistungen nach SGB II.
Damit ist bei der Arbeitssuche das Jobcenter der Ansprechpartner.

Für Studienbewerber und Studierende aus Drittstaaten gelten besondere Regelungen.

Detaillierte Informationen finden Sie u.a. auf den Webseiten:
Bundesministerium (BAMF)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - Auf der Seite "Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete" erhalten Sie Infos zum Arbeitsmarktzugang, z.B das ESF-Plus Programm "WIR" für Geflüchtete, Job-Turbo zur Arbeitsmarktintegration
• Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzugang - Informationen auf Seite der Bundesagentur für Arbeit
• Arbeitshilfe vom Informationsverbund Asyl & Migration: Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Geflüchteten, 4. Auflage 2021
Netzwerk IQ (Integration durch Qualifikation)
• sowie Übersichten auf der Internetseite vom Projekt Q der GGUA Flüchtlingshilfe e. V., Münster
Zugang zum Arbeitsmarkt... (11/2021)
Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit... (10/2023)

Informationen für Arbeitgeber:
Die Beschäftigung von anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerbern oder Geduldeten hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Worauf Sie achten müssen und wie die Bundesagentur für Arbeit Sie unterstützen kann, erfahren Sie auf der Webseite der BA.

Die IHK Trier berät sie unter "BERATUNG VON UNTERNEHMEN" zur Integration von Flüchtlingen.

Der DIHK und das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) haben gemeinsam eine Publikation für Unternehmen herausgegeben. "Perspektiven bieten - So gelingt der Berufseinstieg geflüchteter Frauen in Ihr Unternehmen" (2017). In diesem Leitfaden finden Sie hilfreiche Informationen rund um die Beschäftigung von weiblichen Flüchtlingen, Praxistipps und -beispiele.

Auf der Seite "Schneller einstellen. Mit dem Job-Turbo" vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfahren Arbeitgeber, wie sie Gefüchtete schneller in Arbeit bringen.

Zahlreiche Unternehmen in der ganzen Bundesrepublik haben sich zu dem Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge" zusammengeschlossen, durch ihr Engagement soll Berufsvorbereitung, Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung gefördert werden.
Es werden Informationsmaterialien und Checklisten, Praxistipps, Erfahrungsaustausch, Veranstaltungen und Webinare sowie regelmäßige Updates angeboten.
Unter vielen anderen Infomaterialien wird eine Broschüre zu Förderangeboten bereitgestellt: "Förderangebote richtig nutzen" (2. Auflage, Dez. 2021)

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• ANERKENNUNG VON ABSCHLÜSSEN

Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse oder Studienabschlüsse sollten für die Arbeitssuche anerkannt und damit nutzbar gemacht werden.
Erster Ansprechpartner ist in diesem Fall das Bundesministerium (BAMF) – dort ist eine Hotline geschaltet, bei der die jeweils zuständigen Stellen erfragt werden können (030/1815-1111).

Weitere Informationen im Internet:
· Bundesagentur für Arbeit (Anerkennung von Abschluss und Zeugnis)
Anerkennung in Deutschland - Das Informationsportal der Bundesregierung, das in verschiedenen Sprachen verfügbar ist - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
BQ-Portal - Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
(Info-Flyer in mehreren Sprachen zum Download)
LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V. - Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung zu im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Netzwerk IQ - Integration durch Qualifikation: Informationen für Flüchtlinge zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse - Flyer in 5 Sprachen und für jedes Bundesland
IQ Netzwerk Rheinland-Pfalz

Anerkennung von Schulabschlüssen
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Rheinland-Pfalz - Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Bildungsnachweise – schulische Abschlüsse und Berechtigungen

Anerkennung von Schul-, Hochschul- oder Berufsabschlüssen
Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

digitale Zeugnisbewertung von Hochschulabschlüssen aus allen Staaten der Welt
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) / beinhaltet keine Anerkennung

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• AUSBILDUNG

Schule und Ausbildung
Die Schulpflicht besteht in fast allen Bundesländern auch für Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen. Im Allgemeinen beginnt sie nach 3 Monaten oder sobald die Familien einer Gemeinde zugewiesen sind und solange der Aufenthalt gestattet ist.
Für Rheinland-Pfalz ist die Schulpflicht im §56 des Schulgesetzes RLP geregelt
Eine Berufsausbildung begründet die Berufsschulpflicht auch über die 12-jährige Schulpflicht
hinaus.

Die Broschüre "Ausbildung in Unternehmen" mit den wichtigsten Informationen zur dualen Ausbildung hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag ist in den Varianten Arabisch, Farsi (persisch), Pashtu (afghanisch/pakistanisch) und Tigrinya (eritreisch/äthiopisch) veröffentlicht.
Sie richtet sich in erster Linie an junge Flüchtlinge, die ohne abgeschlossene Berufsausbildung nach Deutschland gekommen sind.
Erhältlich sind die Broschüren bei den Industrie- und Handelskammern vor Ort und beim DIHK-Verlag.

Studium
Grundsätzlich stehen die Hochschulen auch Flüchtlingen offen, insbesondere wenn der Aufenthaltstatus geklärt ist, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling vorliegt. Dazu werden natürlich auch die Bildungsvoraussetzungen und die notwendigen Sprachkenntnisse verlangt. Anerkennung bisheriger Studienleistungen wird durch die jeweilige Hochschule vorgenommen.
allgemeine Informationen:
Deutscher Akademischer Austauschdienst e.V. (DAAD) - "SAG HELLO ZU DEUTSCHLAND" hilfreiche Infos und Links zu weiterführenden Seiten zum Studieren sowie zum Leben in Deutschland
Universität Trier - Projekt „Fit fürs Studium“, Studienvorbereitungslehrgang in Zusammenarbeit mit TASI Tier

Einstiegsqualifizierung (EQ)
EQ-Maßnahmen richten sich an junge Menschen, die noch keine Lehrstelle gefunden haben oder die wegen besonderer Schwierigkeiten noch nicht für eine reguläre Ausbildung geeignet erscheinen.
Es handelt sich dabei um eine Qualifikation, die überwiegend in Betrieben stattfinden muss und zur beruflichen Handlungsfähigkeit führen soll. Die Dauer reicht von 6 Monaten bis zu einem Jahr. Ob dabei eine Berufsschulpflicht besteht, regeln die Landesgesetze.
Falls die EQ auf ein späteres Ausbildungsverhältnis angerechnet werden soll, ist der Besuch der Berufsschule erforderlich. Die EQ ist sozialversicherungspflichtig und wird vergütet.
Für Flüchtlinge
· mit Aufenthaltserlaubnis ist eine EQ ohne Antrag möglich
· mit Aufenthaltsduldung oder Gestattung kann nach 3 Monaten ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden.

Weitere Informationen:
· Bundesagentur für Arbeit

· Bundesministerium für Bildung und Forschung - "Flüchtlinge durch Bildung integrieren"

Berufsausbildung
Die Regelungen zur Aufnahme einer Berufsausbildung sind prinzipiell analog zur allgemeinen Arbeitsaufnahme. Die Wartezeit beträgt einheitlich 3 Monate ab Antragstellung in der BRD.

Jede Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung und Duldung hat als Nebenbestimmung einen Vermerk zur Arbeitserlaubnis:
- Falls „Erwerbstätigkeit gestattet“ ist, kann sofort ohne Weiteres eine Berufsausbildung aufgenommen werden.
- Lautet die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“, muss bei einer Arbeitsaufnahme zuerst durch die Ausländerbehörde geklärt werden, ob die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Bei der Aufnahme einer Ausbildung ist die Zustimmung nicht erforderlich.
- Die Formulierung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ schließt auch die Aufnahme einer Ausbildung aus.
Ab Januar 2016 können junge asylberechtigte und geduldete Flüchtlinge bereits nach 15 Monaten (bisher: 4 Jahre) Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe beziehen.

Berufsausbildungen können abgeschlossen werden, obwohl der jeweilige Aufenthaltsstatus befristet ist.
Solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird die Aufenthaltsgestattung verlängert. Wird die Asylberechtigung anerkannt, kann eine Berufsausbildung weitergeführt werden. In der Regel werden Befristungen mehrfach verlängert, bis eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis vorliegt.
Aber auch in Fällen, in denen keine Anerkennung erfolgt oder ein Abschiebungsverbot besteht, kann für Ausländer unter 21 Jahren, die eine Ausbildung aufgenommen haben oder dies beabsichtigen, durch die Ausländerbehörde eine Duldung ausgesprochen werden, die bis zum jeweiligen Abschluss der Ausbildung verlängert werden kann. Ausgenommen davon sind Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten. Falls die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, kann Geduldeten eine weitere Bleibeperspektive gewährt werden, wenn sie im erlernten Beruf weiter beschäftigt werden können.

Weitere Informationen:
· Bundesminsterium für Bildung und Forschung (BMBF) - ESF Plus-Programm "Integration durch Bildung" (IntBi)
· Bundesminsterium für Bildung und Forschung (BMBF) - KAUSA - Ausbildung und Migration
· Koordinierungsstelle Ausbildung und Migration (KAUSA) - Internet-Leitfaden für Unternehmen, Flüchtlingsberater und alle anderen Personen
· KAUSA Elternratgeber: Ausbildung in Deutschland - in 17 verschiedenen Sprachen erhältlich
· Deutscher Bildungsserver - Berufliche Integration von Migranten

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• PRAKTIKUM

Grundsätzlich gilt auch ein Praktikum als Berufstätigkeit. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und die Dauer des Praktikums 3 Monate innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt.

Anerkannte Flüchtlinge können jederzeit ein Praktikum aufnehmen. Es wird weder eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde noch die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit benötigt.
Bei Asylbewerber/innen und Geduldeten mit weniger als 15 Monaten Aufenthalt ist die Zustimmung (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, Vorrangprüfung) durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung, nicht jedoch die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und die Genehmigung durch die Ausländerbehörde. Asylbewerber/innen sowie Geduldete, die sich seit 4 Jahren in Deutschland aufhalten, benötigen für ein Praktikum die Genehmigung durch die Ausländerbehörde. Die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt.
Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

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• STELLENBÖRSEN

Das Internet bietet mittlerweile überregionale Stellenbörsen speziell für Flüchtlinge an.

· Workeer - Jobbörse für arbeitssuchende Geflüchtete und interessierte Arbeitgeber
· Careers4Refugees - Job-Plattformen speziell für Flüchtlinge
· Work for Refugees vom Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e. V.
· Jobbörse - Jobs für Flüchtlinge
· Welcome2Work- Chancen für Flüchtlinge