R E C H T S G R U N D L A G E N

Begriffsbestimmung  l  Rechtliches  l  Leistungen  l  Arbeitserlaubnis  l  Wohnen/Freizügigkeit

 

• BEGRIFFSBESTIMMUNG

Migranten
Oberbegriff für alle Menschen, die über Landesgrenzen hinweg längerfristig oder dauerhaft ihren Aufenthaltsort ändern. Ursachen können politische, soziale oder wirtschaftliche Not, aber auch berufliche Gründe bzw. Ausbildungsmöglichkeiten sein. Erforderlich ist eine Aufenthaltsgenehmigung, die vom BAMF vergeben wird.
Für Menschen, die in Deutschland arbeiten wollen, gilt Visumspflicht. Ausgenommen hiervon sind Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz.

Flüchtlinge
sind politisch Verfolgte und auch Menschen, denen wegen ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr „durch wen auch immer“ droht. Bei Anerkennung als Flüchtlinge sind sie rechtlich den Asylberechtigten weitgehend gleichgestellt.

Kontingentflüchtlinge
sind Flüchtlinge, die durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministeriums des Inneren aufgenommen und nach einem Schlüssel auf die Bundesländer verteilt werden. Sie durchlaufen kein Anerkennungsverfahren.

Asylbewerber
sind Menschen, die nach erlittener staatlicher Verfolgung in Deutschland einen Asylantrag stellen. Asyl wird nicht gewährt, wenn die Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat (AsylG i. V. m. der Anlage II des Gesetzes) oder über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) nach§ 29a Deutschland erfolgt ist.

Asylberechtigte
sind Personen, die nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt sind.

Geduldete Asylbewerber
sind eigentlich ausreisepflichtige Ausländer, deren Asylantrag nicht stattgegeben wurde, die  Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zunächst nicht durchgeführt werden kann.

Subsidiärer Schutz
gilt für Ausländer, die weder als Flüchtlinge noch als Asylberechtigte anerkannt sind, denen aber in ihrem Heimatland  Folter, Todesstrafe oder große Gefahr durch einen bewaffneten Konflikt drohen. Für sie gilt ein zeitlich befristetes Abschiebungsverbot.

UMF
ist die Abkürzung für „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge”. Sie sollen besonderen Schutz bekommen: durch das Jugendamt, durch Betreuer und einen Vormund. Im Allgemeinen stellen ihnen die Ausländerbehörden – unter den entsprechenden Voraussetzungen – in der Regel eine Duldung aus, die in einen längerfristigen Aufenthalt münden kann, wenn sie beispielsweise eine Schul- oder Berufsausbildung abschließen.  

Blaue Karte EU
bezeichnet einen Aufenthaltstitel, der an hochqualifizierte Menschen aus Drittstaaten vergeben wird, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen können und ein konkretes Arbeitsangebot oder einen Arbeitsvertrag haben, mit dem ein bestimmtes Bruttogehalt (z.Zt. 48.400 Euro) erzielt werden kann.

· Ausführliche Informationen: Leitfaden des Flüchtlingsrates Niedersachsen e.V.

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• RECHTLICHES

Das neue Integrationsgesetz ist August 2016 in Kraft getreten. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Integration der Flüchtlinge zu erleichtern: durch mehr Angebote an Integrationskursen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten. Gleichzeitig beschreibt es die Pflichten Asylsuchender. Dazu werden Änderungen oder Ergänzungen in SGB 2, 3 und 12, AsylbLG, Aufenthaltsgesetz, AsylG und AZR-Gesetz vorgenommen.
Eine Übersicht und weitere Informationen bieten die Informationsseiten der Bundesregierung

Das Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern) ist ein Gesetzespaket, mit dem das deutsche Ausländerrecht mit Wirkung zum 1. Januar 2005 neu gestaltet wurde. Es enthielt die Erstfassungen des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU, welche das zuvor geltende Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz/EWG ersetzten. Darüber hinaus erfolgte eine Reihe von weiteren Änderungen in anderen Gesetzen.

Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Nicht vom Aufenthaltsgesetz erfasst sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie einige besondere Ausländergruppen (z.B. Diplomaten, NATO-Angehörige)

Die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung GFK; eigentlich „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“) wurde am 28. Juli 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft. Ergänzt wurde sie am 31. Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat. Der Konvention sind 145 Staaten beigetreten, dem Protokoll 146. 143 Staaten sind sowohl der Konvention, als auch dem Protokoll beigetreten. (Stand 25. Januar 2014).
Die GFK ist die Rechtsgrundlage für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR).

Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die Höhe und Form von Leistungen geregelt, die materiell hilfebedürftige Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen können. Ursachen für die Hilfebedürftigkeit können z. B. in fehlendem Erwerbseinkommen (teilweise auch bedingt durch eine fehlende Arbeitserlaubnis) oder nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen liegen.

Das Asylverfahrensgesetz regelt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Es konkretisiert damit das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG.
Seit November 2015 ist das Gesetz in Asylgesetz umbenannt. Es geht als zentrales Regelwerk für den Flüchtlingsschutz über die Festlegung der Verfahren hinaus.
· Basisinformationen zum Ablauf des Asylverfahrens: Informationsverbund Asyl und Migration

Die Beschäftigungsverordnung regelt die Zuwanderung von ausländischen Arbeitnehmern und den Zugang zum Arbeitsmarkt von Asylberwerbern und Flüchtlingen.

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) regelt die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen für bundesrechtlich reglementierte oder nicht reglementierte Berufe. Zuständig sind im Allgemeinen die jeweiligen Kammern.

Ökumenische Beratungsstelle für Flüchtlinge - Psychosoziales Zentrum Trier - Beratung zu Asylrecht und Integration sowie psychologische Beratung
Kostenlose Rechtsberatung - ein ehrenamtliches Team, bestehend aus Jurastudenten der Uni Trier (Refugee Law Clinic Trier e.V.,(RLC), Gartenfeldstraße 22, 54295 Trier, www.rlc-trier.de)

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• LEISTUNGEN

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt den Grundbedarf von schutzsuchenden Flüchtlingen.
· Ansprechpartne
r ist der Fachbereich Asyl des Amtes für Soziales und Wohnen,
(Eurener Straße 15 [2. und 3. OG], Öffnungszeiten: Mo, Mi, Fr 08:30 - 11:30 Uhr, Tel.: 718-0)

Der Leistungsanspruch gilt, solange die Aufenthaltserlaubnis gültig ist. Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde wird der Anspruch ebenfalls verlängert, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Die Ausländerbehörde teilt die Verlängerung dem Sozialamt mit.

Anerkannte Flüchtlinge mit Bleiberecht können einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII haben. Entscheidend hierfür sind der individuelle Aufenthaltstitel sowie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen.
Bei Rückfragen nehmen Sie bitte Kontakt
· zum Jobcenter Trier Stadt (Gneisenaustr. 38, Öffnungszeiten für eine Neuantragstellung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr, Tel.: 0651 205 7000) oder
· zum Fachbereich Soziale Hilfen des Amtes für Soziales und Wohnen
(Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II, Öffnungszeiten: Mo, Mi, Fr 08:30 - 11:30 Uhr, Tel.: 718-0)
auf.

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• ARBEITSERLAUBNIS

Anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge sowie Kontingentflüchtlinge unterliegen bei der Arbeitserlaubnis keiner Beschränkung.

Personen, die sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, sofern sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung leben. Die Arbeitserlaubnis umfasst nicht das Tätigwerden für eine Leiharbeitsfirma. Die Erteilung hängt von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab, die eine Vorrangprüfung durchführt.
Nach einem Aufenthalt von 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung, nach 48 Monaten gilt der uneingeschränkte Arbeitsmarktzugang. Selbstständige Tätigkeiten sind weiterhin nicht erlaubt. Betriebliche Ausbildung, Praktikum, Freiwilligendienst, Tätigkeit als Hochqualifizierte/-r oder im Familienbetrieb sind ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit möglich.

Minderjährige, die einen Schulabschluss in der BRD erworben haben oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen haben, bedürfen ebenfalls nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

weitere Informationen:
Broschüren zu Bleiberechtsregelungen und dem Zugang zum Arbeitsmarkt (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg 2022)
Beschäftigungsverordnung (Bundesministerium der Justiz)

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• WOHNEN/FREIZÜGIGKEIT

Asylsuchende werden unmittelbar nach der Einreise obligatorisch in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht, die Dauer des Aufenthaltes sollte 3 Monate nicht überschreiten.
Die AfA (Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende) befindet sich in der Dasbachstraße 19, eine Außenstelle in der ehemaligen General-von-Seidel-Kaserne in Trier-Euren.

Anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge unterliegen bei der Wohnungssuche keinen Beschränkungen. Umzüge innerhalb der EU sind in der Regel erst nach 5 Jahren Aufenthalt erlaubt. Falls Bedürftigkeit vorliegt, können Leistungen nach SGB II oder XII beantragt werden.

Kontingentflüchtlinge
werden nach einem bestimmten Schlüssel auf die Bundesländer verteilt und sind insofern nicht freizügig.
Staatenlosen, Kontingentflüchtlingen und sonstigen Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen kann aus Gründen der Verteilung der Sozialhilfelasten die Wahl des Wohnsitzes eingeschränkt werden.

Ausführliche Informationen (Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.)

 

 

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