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Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten in der Regel über das Asylbewerberleistungsgesetz nur einen eingeschränkten Katalog von medizinischen Leistungen.
Im AsylbewerberLeistungsGesetz §§ 4 und 6 heißt es:
§ 4 (1): Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
§ 4 (2): Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
§ 4 (3): Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung ... geltenden Verträge.
§ 6 (1): Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
§ 6 (2): Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

Während des Aufenthalts in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz erfolgt die medizinische Behandlung durch ÄrztInnen, mit denen die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständige Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion (ADD) einen Vertrag abgeschlossen hat. Sobald die Flüchtlinge auf die Kommunen verteilt sind, sind diese für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung verantwortlich.

Flüchtlinge müssen bei gesundheitlichen Problemen zunächst zum Sozialamt gehen und um Ausstellung eines Behandlungsscheines nachsuchen, der sie zum Aufsuchen eines Arztes berechtigt. Auf diesem Behandlungsschein rechnet der Arzt bzw. die Ärztin die eigenen Leistungen mit der Kommune ab. Die gesetzlichen Krankenkassen sind in das Verfahren nicht eingebunden.
Asylbewerber sind grundsätzlich von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Es erfolgt eine 100%ige Kostenübernahme durch das Sozialamt. Es ist sinnvoll, ggf. den Arzt darauf hinzuweisen, bei Ausstellung eines Rezeptes „gebührenfrei“ anzukreuzen.

Anfang des Jahres 2017 hat Trier als erste Stadt in Rheinland-Pfalz die elektronische Gesundheitskarte eingeführt. Diese wird nicht nur an Flüchtlinge in den ersten 15 Monaten des laufenden Asylverfahrens ausgegeben, sondern auch an alle anderen Sozialhilfeberechtigten ohne Krankenversicherungsschutz.

Nach einer aktuellen Gesetzesänderung haben Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nun nach einer Wartefrist von 15 Monaten (vorher 48 Monate) Anspruch auf medizinische Leistungen entsprechend der Gesetzlichen Krankenversicherung, also dann nicht mehr nur auf eine Behandlung von Schmerzzuständen oder akuten Erkrankungen.

Auf der Internetseite des "Vereins für Armut und Gesundheit in Deutschland e.V." finden Sie Tipps & Infos zu wichtigen Anlaufstellen, zum Thema Krankenversicherung und Beratungsangebote für Flüchtlinge. In der Rubrik "Tipps und Info für Geflüchtete" sind u. a. Amnamesebögen in verschiedenen Sprachen für das Erstgespräch sowie ein Flyer zur Krankenversicherung, Zuzahlungspflicht und - befreiung zum Download bereitgestellt .

Informationen zur Krankenversicherung in Deutschland, die auf die spezielle Situation von Geflüchteten zugeschnitten ist.
(Deutsch, Englisch und Arabisch; die Checkliste kann auch als PDF heruntergeladen werden - FinanceScout24)

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